Wie jede Struktur braucht auch der Regionalverband Regeln für die politische Arbeit. Wir haben uns dafür eine Satzung gegeben. Diese kannst Du hier herunterladen.
Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 28. Apri 2025 folgende Satzung beschlossen:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Regionalverband Zeuthen, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf
Präambel
Der Regionalverband Zeuthen, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich für eine Politik ein, deren Ziel eine solidarische Gesellschaft ist, die sich für
- Demokratie, Frieden und Menschenrechte,
- Klima- und Umweltschutz sowie die Bewahrung der Natur,
- die Förderung eines umweltschonenden technischen Fortschritts,
- Bildung von Menschen in jedem Lebensalter,
- die Achtung vor dem anderen Menschen,
- soziale Gerechtigkeit und
- Nachhaltigkeit
engagiert.
§ 1 Name, Gliederung und Zugehörigkeit
(1) Der Regionalverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionalverband Zeuthen, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf“, kurz „GRÜNE/B90 ZEWS“ (Regionalverband). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der vier Kommunen Zeuthen, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf; sein Sitz ist der Sitz des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dahme-Spreewald.
(2) Der Regionalverband gehört dem Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dahme-Spreewald an. Als Parteigliederung der untersten Ebene hat er keine ihm untergeordnete Gebiets- oder Ortsverbände.
(3) Die Satzung des Kreisverbandes Dahme-Spreewald, des Landesverbandes Brandenburg oder des Bundesverbandes mit all ihren Bestandteilen sind für den Regionalverband ZEWS bindend und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverbandes. Diese Entscheidung muss spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung erfolgen.
(3) Gegen eine Ablehnung kann die*der Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Regionalverband und geht bei einem Wechsel des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Regionalverbandes auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Regionalverbandes zu erklären.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf diese Konsequenz muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellen von Anträgen im Rahmen der Satzung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren, deren Gründung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes erfolgt. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb des Regionalverbandes. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen abzugeben.
(3) Über Gründung und Zielsetzung einer Arbeitsgruppe müssen die Mitglieder informiert werden. Der Regionalverbandsvorstand kann gegen die Gründung votieren. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Regionalverbandes.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge zu entrichten.
§ 5 Organe des Regionalverbandes
Organe des Regionalverbandes sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Regionalverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Regionalverbandsvorstands, einer Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Regionalverbandes schriftlich einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail und durch anschließende Veröffentlichung auf der Webseite des Regionalverbandes.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Gründe sind mit der Einladung anzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Teilnahme von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 8 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung hinsichtlich der ursprünglichen Tagesordnungspunkte in jedem Fall beschlussfähig.
(5) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Regionalverbandes sofern die Abstimmung nicht auch digital zulässig ist.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: – die Wahl bzw. Abwahl desRegionalvorstandes, – die Entlastung des Vorstandes, – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Wahlordnung, – die Aufstellung der Kandidat*innen für die Kommunalwahlen, – die Beschlussfassung über die Grundlinien der Politik des Regionalverbandes, – die Beschlussfassung über Wahlprogramme.
(7) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit von der Teilnahme für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(8) Satzungsänderungen und Wahlen sowie Anträge auf die Abwahl aus Ämtern sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden. Ebenso sind die Anträge auf Satzungsänderungen, Wahlen und die Abwahl aus Ämtern nach Einladungsversand und auf der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und, sofern kein Widerspruch erfolgt, in offener Abstimmung gefasst. Bei allen Abstimmungen, bei denen die einfache Mehrheit entscheidet, bleiben Enthaltungen bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand bestätigt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Widerspruch ist spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- zwei Sprecher*innen
- bis zu drei Beisitzer*innen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung direkt in ihre Funktion gewählt. Bei der Besetzung des Vorstands strebt die Mitgliederversammlung eine Vertretung aller Gemeinden des Regionalverbandes an. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung für die Wahl in den Regionalvorstand ist die Mitgliedschaft im Regionalverband. Ergänzungswahlen und Nachwahlen aufgrund von Rücktritten oder Ausscheiden aus dem Amt gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. Nach Erfordernis kann der Vorstand bis zur Durchführung einer Nachwahl eine Vorstandsperson als komissarische*n Sprecher*in aus der Mitte des Vorstands wählen.
(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Regionalverband stehen.
(4) Der Vorstand leitet den Regionalverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Regionalverband nach außen. Er unterzeichnet die Wahlvorschläge auf kommunaler Ebene in seinem Tätigkeitsbereich. Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(6) Der Vorstand tagt mindestens sechs mal pro Kalenderjahr Die Einladung soll zehn Tage vor der Sitzung unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Seine Sitzungen können von Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besucht werden. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann der Vorstand den Beschluss fassen, dass diese intern behandelt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, darunter mindestens eine*r der beiden Sprecher*innen.
(7) Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand bestätig und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Widerspruch ist spätestens bis zur nächsten Vorstandssitzung anzuzeigen.
§ 8 Abstimmungen und Wahlen
(1) Bei allen Abstimmungen, bei denen die einfache Mehrheit entscheidet, bleiben Enthaltungen bei der Ermittlung der Mehrheit, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz anders bestimmt, unberücksichtigt.
(2) Wahlen finden in geheimer Wahl statt. Der Regionalverband gibt sich eine Wahlordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Artikels 6, Absatz 8 gelten entsprechend.
(4) Wahlen, deren Verfahren durch Gesetz oder Landes- bzw. Bundessatzung geregelt sind, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt.
§ 9 Teilhabe von Frauen, politische Vielfalt und Partizipation
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren
(2) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
(3) Der Regionalverband ZEWS setzt sich für eine diskriminierungsfreie gleichberechtigte politische und gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen ein.
(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
(5) Die Regelungen der Frauen- und Vielfaltstatuten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Regionalverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Parteigliederung der untersten Ebene entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Soweit diese Satzung einen bestimmten Sachverhalt nicht regelt, ist die Satzung der nächsthöheren Parteigliederung, die eine Regelung dieses Sachverhaltes enthält, sinngemäß anzuwenden.
Eichwalde, den 28. April 2025
Dr. Heike Rosendahl
Sprecherin
Gunnar Christiansen
Sprecher