Straße zum Zeuthener Winkel – Antworten der Verwaltung zum Ausbau 27. September 2017 Auf meine Nachfragen zum geplanten Ausbau der Straße zum Zeuthener Winkel hat die Verwaltung nunmehr wie folgt geantwortet: Frage: Wie sah/sieht konkret der Vertrag mit der VEWA bezüglich der Kostenübernahme der Verbindungsstraße zum Zeuthener Winkel aus (Kostenübernahme/Fristen und Termine/Übergang der Straße an die Gemeinde)? Antwort: es wurde am 17.12.1999 eine Vereinbarung zum städtebaulichen Vertrag vom 27.05.1997 abgeschlossen. Darin ist geregelt, dass zwischen der Nordschranke und der Kita Pinocchio eine Baustraße durch den Investor auf seine Kosten zu errichten ist. Der bauliche Standard wurde ebenfalls vereinbart. Weitere vertragliche Regelungen gibt es dazu nicht. Frage: Gibt es eine reelle Chance, dass ein neuer Eigentürmer diese Verpflichtungen übernehmen wird – vor allem, wenn jetzt die Gemeinde selbst die Bauleistung übernimmt? Antwort: Die Erschließungspflicht liegt generell bei der Gemeinde. Die Kostenübernahme für Straßenbaumaßnahmen durch einen neuen Investor wäre zu verhandeln. Die Baustraße liegt jedoch außerhalb des künftigen B-Planes „Zeuthener Winkel Mitte“ und das Angemessenheitsgebot für Kompensationsleistungen ist zu beachten. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann eine Lösung mit einem Investor gefunden wird. Die Gemeinde muss daher die Anbindung des Wohngebietes realisieren. Frage: Was sind die Voraussetzungen dafür, dass die heutige Baustraße für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann? Wenn ich die Situation richtig verstehe, befindet sich die Baustraße noch immer im Eigentum der VEWA (bzw. eines Rechtsnachfolger der VEWA bzw. eines neuen Eigentümers)? Antwort: Im Bereich Nordschranke bis Durchlass ist die Baustraße bereits Eigentum der Gemeinde. Sie ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, durch die verkehrsrechtliche Anordnung jedoch nur eingeschränkt als Baustraße nutzbar nur für die Anordnung eines Gehweges, einschließlich der Entwässerungsmulden auf der westlichen Seite der Baustraße, musste Grunderwerb getätigt werden. Aus Sicherheitsgründen, insbesondere zum Schutz der Fußgänger (Schulweg), soll diese Einschränkung als Baustraße erst aufgehoben werden, wenn ein Geh-/Radweg gebaut und eine Straßenbeleuchtung errichtet wurde. Frage: Der Antragsbegründung nach zu urteilen, ist der Ausbau der Fahrbahn erst nach Abschluss der Arbeiten der DB am Selchower Flutgraben und des Wohngebiets Zeuthener Winkel Mitte geplant/möglich? Welche Arbeiten plant die DB am Flutgraben konkret (augenscheinlich ist dort doch alles fertig)? Hat die Verwaltung Erkenntnisse, dass das Wohngebiet Zeuthener Winkel zeitnah (2017/18) angegangen wird? Antwort: Die DB erneuert die Eisenbahnüberführung über den Selchower Flutgraben. Es wurden 2016 Gleishilfsbrücken gebaut, nun soll ein endgültiger Ersatzneubau errichtet werden. Während dieser Arbeiten ist die Baustraße Baustellenzufahrt für dieses Vorhaben, so dass erst nach Fertigstellung (ca. Juni 2018) mit den kommunalen Ausführungsarbeiten begonnen werden kann. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das B-Planverfahren „Zeuthener Winkel Mitte“ durchgeführt wird. Frage: Weiterhin ist die Rede von einem notwendigen Genehmigungsverfahren, damit die Straße mit Sitzschutzblende zugelassen wird. Ist dieses Verfahren schon begonnen/abgeschlossen worden? Antwort: Bei der DB AG wurde ein Antrag auf Zustimmung zum Ausbau der Baustraße (Nutzung als Erschließungsstraße, einschließlich Linienverkehr des ÖPNV) und Freigabe für den öffentlichen Verkehr eingereicht. Die DB AG erteilte ihre nachbarschaftliche Zustimmung unter Erteilung von Auflagen. Da der Abstand zwischen Straße und äußerer Gleisachse statt geforderten 14,35 m nur 9,47 m beträgt, sind durch die Gemeinde Sicherungsmaßnahmen (Schutzplanken mit Sichtschutz) zu errichten. Frage: Der kurze Geh- und Radwegabschnitt parallel zum Flutgraben, der auch landwirtschaftlichen Verkehr aufnehmen soll, macht ja erst dann Sinn, wenn die Fußgängerbrücke gebaut wurde. Diese ist laut Begründung aber nicht Teil des Ausbauprogramms. Der heutigen Zeitungsmitteilung zu urteilen, soll die Brücke durch/auf Kosten des Investors gebaut werden. Ist dies realistisch? Wann soll das sein? Wie wird die Fußgänger-Führung über den Flutgraben sein, solange die Brücke nicht gebaut ist?Antwort: Die VEWA hat sich schriftlich bereit erklärt, die Fußgängerbrücke zu bauen, vertragliche Regelungen gibt es dazu nicht. Um die Funktionsfähigkeit des Geh- und Radweges zu gewährleisten ist es vorgesehen, die Fußgängerbrücke ebenfalls herzustellen. Als konstruktives Ingenieurbauwerk erfolgt dazu eine separate Planung. Konzeptionell ist die Verwendung eines GFK- bzw. Aluminium-Fertigteilbrückenelementes vorgesehen, allernativ ist natürlich auch eine Holzbrücke möglich. Die Fußgängerbrücke wird mit dem Bau des Geh-/Radweges hergestellt. Eine andere fußläufige Verbindung, auch begrenzt auf einen festgesetzten Zeitraum, stellt sich aufgrund der Einengung im Bereich des Durchlasses als schwierig dar. Auch die dazu geführte Rücksprache mit dem STVA ergab zur Zeit keine Alternative.